Wer die Pflege oder Betreuung durch Angehörige, Freunde oder Nachbarn selbst sicherstellt und dafür Pflegegeld bezieht, ist nach § 37.3 SGB XI verpflichtet, einen Beratungsbesuch von einer zugelassenen Einrichtung bzw. Pflegeberater in Anspruch zu nehmen. Die Beratung soll die Qualität der häuslichen Pflege sichern und die Pflegepersonen unterstützen.
Wird der Beratungsbesuch nicht regelmäßig in Anspruch genommen, hat die Pflegekasse das Recht, das Pflegegeld zu kürzen oder zu streichen.
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 und Pflegebedürftige, die Pflegesachleistungen von einem ambulanten Pflegedienst beziehen, können auf Wunsch den Beratungsbesuch 1x pro Halbjahr abrufen.
Die Beratungsbesuche nach § 37.3 SGB XI können abwechselnd als Präsenzbesuch, telefonisch oder als Videokonferenz stattfinden. Diese Regelung ist bis zum 31. März 2027 geplant. Die erste Beratung erfolgt immer in der eigenen Häuslichkeit des Pflegebedürftigen als persönliche Beratung.
Falls Sie sich mit den Terminen unsicher sind, können Sie diese bei Ihrer Pflegekasse erfragen oder im Bewilligungsbescheid nachsehen.
Wann ist ein Widerspruch möglich?
Sie haben in der Regel einen Monat Zeit, mit einem formlosen Schreiben Widerspruch einzulegen.
Erst wenn Sie die Widerspruchsfrist verstreichen lassen, gilt der Widerspruch als anerkannt.
Wie kann ich Sie unterstützen?
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Es findet keine Rechtsberatung im Sinne des §2 RDG ( Rechtsdienstleistungsgesetz) statt
Ich stehe Ihnen beratend zur Seite, um die bestmögliche Lösung für Sie zu finden!
Die anfallenden Kosten besprechen wir im kostenlosen Erstgespräch.
Kontaktieren Sie mich für eine persönliche Beratung, die auf Ihre speziellen Bedürfnisse abgestimmt ist. Lassen Sie uns gemeinsam einen Plan entwickeln, der Ihnen und Ihren Angehörigen hilft.
Ich freue mich darauf, Sie zu unterstützen!
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